Arbeitsmedizinische Vorsorgen
Arbeitsmedizinische Untersuchung, G-Untersuchung, Eignungsuntersuchung, Vorsorgeuntersuchungen, im Rahmen der betriebsärztlichen Betreuungen fallen diese Begrifflichkeiten immer wieder. Doch was steckt eigentlich hinter diesen ärztlichen Untersuchungen und welche arbeitsmedizinischen Vorsorgen sind notwendig?
Im Alltagssprachgebrauch sind die Abkürzungen wie "G 42", "G 26", "G 25" oder "G 41" weiterhin üblich, auch wenn diese sogenannten G-Untersuchungen (Grundsätze der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) schon längst keine verbindliche Rechtsgrundlage mehr sind. Die G-Grundsätze sind Handlungsanleitungen für den Betriebsarzt, während die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) seit 2008 die verbindliche Rechtsvorschrift für den Arbeitgeber ist.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme, die die technischen und organisatorischen Anstrengungen des Arbeitsgebers ergänzt. Sie dient der Information der Mitarbeiter zur Wechselwirkung zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese, aber nicht zwingend eine Untersuchung. Hält der Betriebsarzt zur Aufklärung und Beratung eine körperliche oder klinische Untersuchungen für erforderlich, so bietet er diese dem Mitarbeiter an. Untersuchungen, im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, dürfen allerdings nicht gegen den Willen des Mitarbeiter durchgeführt werden.
Es gibt drei Varianten arbeitsmedizinischer Vorsorgen: die Pflichtvorsorgen, die Angebotsvorsorgen und die Wunschvorsorgen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge darf aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen nicht mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen verwechselt werden (Eignungsuntersuchungen, Tauglichkeitsuntersuchungen, Einstellungsuntersuchungen).
Was sind Pflichtvorsorgen?
Die Pflichtvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn zuvor eine Pflichtvorsorge durchgeführt worden ist. Dies führt dazu, dass Mitarbeiter verpflichtet sind, an dem Vorsorgetermin teilzunehmen. Nimmt der Mitarbeiter an einer Pflichtvorsorge pflichtwidrig nicht teil, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitsentgelts so lange aussetzen, bis der Arbeitnehmer sich der Pflichtvorsorge unterzogen hat. Wird Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig vom Arbeitgeber veranlasst, droht diesem ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe.
Was sind Angebotsvorsorgen?
Die Angebotsvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten hat. Diese Tätigkeiten sind im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge konkret aufgeführt. Wird eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig angeboten, droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld und unter bestimmten Umständen sogar eine Strafe. Der Mitarbeiter kann das Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen ablehnen. Die Folgen für den Mitarbeiter im Bezug auf eine später auftretenden Erkrankung oder Berufskrankheit, welche gegebenenfalls mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge rechtzeitig erkannt hätte können, sind momentan aufgrund fehlender Rechtsprechungen noch nicht abzusehen. Es ist z.B. denkbar, dass der Mitarbeiter sich mit dem Vorwurf konfrontiert sehen muss, seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt zu haben.
Was sind Wunschvorsorgen?
Die Wunschvorsorge ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter über den Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinaus bei allen Tätigkeiten zu gewähren hat. Dieser Anspruch besteht nur dann nicht, wenn nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Was sind Eignungsuntersuchungen?
Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers und unterliegen einer privatrechtliche bzw. arbeitsrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und seinem Mitarbeiter. Bei der Eignungsuntersuchung erbringt der Mitarbeiter den Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung für die berufliche Anforderung. Hier liegt die Unterscheidung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, welche das Ziel der persönliche Aufklärung und Beratung des Mitarbeiters über Gesundheitsrisken bei der Arbeit hat. Vereinzelt gibt es in den Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung des Mitarbeiters (sogenannter Eignungsvorbehalt), z.B. Fahrzeugführer, Feuerwehrdienst, Kranführer.
Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung kann die ärztliche Untersuchung dienen, wenn keine andere, gleich wirksam und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkenden Mittel zur Verfügung stehen. Darüber hinaus gibt es nur wenige Eignungsuntersuchungen durch Rechtsvorschriften: Fahrerlaubnisverordnung (§11 FeV), Gefahrstoffverordnung (Schädlingsbekämpfung und Begasungen), Triebfahrzeugführerscheinverordnung (§ 5 TfV), Seearbeitsgesetz (§ 11 SeeArbG), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§§ 24a, 24b LuftVZO). Eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung ersetzt im übrigen nicht die arbeitsmedizinische Vorsorge.
Was sind Einstellungsuntersuchungen?
Die Einstellungsuntersuchung ist eine Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchung, die vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses vom Bewerber erbracht werden muss.